Unterbringung: Unterschied zwischen den Versionen
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** bundesländerspezifisch → | ** bundesländerspezifisch → Bayern | ||
*** Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung / Unterbringungsgesetz | |||
*** Amtsgericht → Betreuungsrichter | |||
*** Kreisverwaltungsbehörde → "Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung" | |||
*** bei unaufschiebbaren Fällen Polizei selbst zuständig | |||
*** richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer unverzüglich herbeizuführen (innerhalb 24h) | |||
*** einstweilige Anordnung → Unterbringung für maximal 6 Wochen | |||
** Einweisung bei Eigen- oder Fremdgefährdung | ** Einweisung bei Eigen- oder Fremdgefährdung | ||
** Anregung bei Gericht durch jeden Bürger | ** Anregung bei Gericht durch jeden Bürger |
Version vom 15. Februar 2016, 11:47 Uhr
= Zwangseinweisung zur Behandlung in eine geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik.
rechtliche Begriffe
- Einwilligungsfähigkeit
- mutmaßliche Einwilligungsfähigkeit
- Rechtfertigender Notstand (Paragraf 34 StGB): ärztlich indizierte Behandlungsmaßnahmen
- zur Abwendung von Gefahr im Notfall
- auch ohne Einwilligungsfähigkeit des Patienten
- PsychKG ("Psychisch-Kranken-Gesetz"):
- Unterbringungsmodalitäten ("Zwangseinweisung")
- bundesländerspezifisch → Bayern
- Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung / Unterbringungsgesetz
- Amtsgericht → Betreuungsrichter
- Kreisverwaltungsbehörde → "Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung"
- bei unaufschiebbaren Fällen Polizei selbst zuständig
- richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer unverzüglich herbeizuführen (innerhalb 24h)
- einstweilige Anordnung → Unterbringung für maximal 6 Wochen
- Einweisung bei Eigen- oder Fremdgefährdung
- Anregung bei Gericht durch jeden Bürger
- richterlicher Beschluss.
- (Eil-)Betreuung (BGB)
- krankheitsbedingtes Unvermögen des Patienten, seine Angelegenheiten zu regeln
- Antrag beim zuständigen Gericht, Begutachtung
- auch zeitlich und inhaltlich begrenzt (Gesundheitsfürsorge,Finanzen)
Indikation
- Selbstgefährdung → Suizidalität
- Fremdgefährdung
- Notwendigkeit ständiger körperlicher Überwachung (Delir, Intoxikation)
- unklare Diagnose (Bewußtseinsstörung, Verwirrtheit, Erregung)