Unterbringung: Unterschied zwischen den Versionen
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** Unterbringungsmodalitäten ("Zwangseinweisung") | ** Unterbringungsmodalitäten ("Zwangseinweisung") | ||
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*** Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung / Unterbringungsgesetz | *** "Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung / Unterbringungsgesetz" | ||
*** Kreisverwaltungsbehörde → "Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung" | *** Kreisverwaltungsbehörde → "Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung" | ||
*** bei unaufschiebbaren Fällen Polizei selbst ohne Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde | *** bei unaufschiebbaren Fällen/außerhalb der Dienstzeiten → Polizei selbst ohne Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde | ||
*** Antrag auf Unterbringung beim Amtsgericht | *** Antrag auf Unterbringung beim örtlich zuständigen Amtsgericht/Betreuungsgericht (Minderjährige: Familiengericht) | ||
*** richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer unverzüglich herbeizuführen ("spätestens bis zwölf Uhr des folgenden Tages") | *** richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer unverzüglich herbeizuführen ("spätestens bis zwölf Uhr des folgenden Tages") | ||
*** einstweilige Anordnung → Unterbringung für maximal 6 Wochen | *** persönliche Anhörung → einstweilige Anordnung → Unterbringung für maximal 6 Wochen | ||
** Einweisung bei Eigen- oder Fremdgefährdung | ** Einweisung bei Eigen- oder Fremdgefährdung | ||
** Anregung bei Gericht durch jeden Bürger | ** Anregung bei Gericht durch jeden Bürger |
Version vom 15. Februar 2016, 11:58 Uhr
= Zwangseinweisung zur Behandlung in eine geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik.
rechtliche Begriffe
- Einwilligungsfähigkeit
- mutmaßliche Einwilligungsfähigkeit
- Rechtfertigender Notstand (Paragraf 34 StGB): ärztlich indizierte Behandlungsmaßnahmen
- zur Abwendung von Gefahr im Notfall
- auch ohne Einwilligungsfähigkeit des Patienten
- PsychKG ("Psychisch-Kranken-Gesetz"):
- Unterbringungsmodalitäten ("Zwangseinweisung")
- bundesländerspezifisch → Bayern
- "Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung / Unterbringungsgesetz"
- Kreisverwaltungsbehörde → "Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung"
- bei unaufschiebbaren Fällen/außerhalb der Dienstzeiten → Polizei selbst ohne Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde
- Antrag auf Unterbringung beim örtlich zuständigen Amtsgericht/Betreuungsgericht (Minderjährige: Familiengericht)
- richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer unverzüglich herbeizuführen ("spätestens bis zwölf Uhr des folgenden Tages")
- persönliche Anhörung → einstweilige Anordnung → Unterbringung für maximal 6 Wochen
- Einweisung bei Eigen- oder Fremdgefährdung
- Anregung bei Gericht durch jeden Bürger
- richterlicher Beschluss.
- (Eil-)Betreuung (BGB)
- krankheitsbedingtes Unvermögen des Patienten, seine Angelegenheiten zu regeln
- Antrag beim zuständigen Gericht, Begutachtung
- auch zeitlich und inhaltlich begrenzt (Gesundheitsfürsorge,Finanzen)
Indikation
- Selbstgefährdung → Suizidalität
- Fremdgefährdung
- Notwendigkeit ständiger körperlicher Überwachung (Delir, Intoxikation)
- unklare Diagnose (Bewußtseinsstörung, Verwirrtheit, Erregung)