Unterbringung: Unterschied zwischen den Versionen
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* '''PsychKG''' ("Psychisch-Kranken-Gesetz"): | * '''PsychKG''' ("Psychisch-Kranken-Gesetz"): | ||
** Unterbringungsmodalitäten ("Zwangseinweisung") | ** Unterbringungsmodalitäten ("Zwangseinweisung") |
Version vom 18. November 2016, 21:25 Uhr
= Zwangseinweisung zur Behandlung in eine geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik.
Indikation
- Zwangsbehandlung zulässig, wenn
- Pat. einwilligungsuinfähig
- erforderlich
- verhätnismäßig
- Selbstgefährdung → Suizidalität
- Fremdgefährdung
- Notwendigkeit ständiger körperlicher Überwachung (Delir, Intoxikation)
- unklare Diagnose (Bewußtseinsstörung, Verwirrtheit, Erregung)
rechtliche Begriffe
- Einwilligungsfähigkeit
- mutmaßliche Einwilligungsfähigkeit
- Rechtfertigender Notstand (Paragraf 34 StGB): ärztlich indizierte Behandlungsmaßnahmen
- zur Abwendung von Gefahr im Notfall
- auch ohne Einwilligungsfähigkeit des Patienten
Unterbringung
- Voraussetzungen:
- Psychische Störung/Erkrankung bekannt oder sehr wahrscheinlich
- darauf beruhende akute Fremd- oder Selbstgefährdung bzw.deren hohe Eintrittswahrscheinlichkeit
- Antrag auf Anordnung der Unterbringung
- PsychKG ("Psychisch-Kranken-Gesetz"):
- Unterbringungsmodalitäten ("Zwangseinweisung")
- bundesländerspezifisch → Bayern
- "Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung / Unterbringungsgesetz"
- Kreisverwaltungsbehörde → "Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung"
- bei unaufschiebbaren Fällen/außerhalb der Dienstzeiten → Polizei selbst ohne Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde
- Antrag auf Unterbringung beim örtlich zuständigen Amtsgericht/Betreuungsgericht (Minderjährige: Familiengericht)
- richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer unverzüglich herbeizuführen ("spätestens bis zwölf Uhr des folgenden Tages")
- persönliche Anhörung → einstweilige Anordnung → Unterbringung für maximal 6 Wochen
- Einweisung bei Eigen- oder Fremdgefährdung
- Anregung bei Gericht durch jeden Bürger
- richterlicher Beschluss.
(Eil-)Betreuung
- BGB
- krankheitsbedingtes Unvermögen des Patienten, seine Angelegenheiten zu regeln
- Antrag beim zuständigen Betreuungsgericht, Begutachtung
- auch zeitlich und inhaltlich begrenzt (Gesundheitsfürsorge, Finanzen)
Maßregelvollzug
- Unterbringung nach Strafrecht
- bei vorausgegangener Stafttat
- Anordnung durch Strafgericht