Unterbringung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus psych-med
Zeile 25: Zeile 25:
*# Psychische Störung/Erkrankung bekannt oder sehr wahrscheinlich  
*# Psychische Störung/Erkrankung bekannt oder sehr wahrscheinlich  
*# darauf beruhende akute Fremd- oder Selbstgefährdung bzw.deren hohe Eintrittswahrscheinlichkeit
*# darauf beruhende akute Fremd- oder Selbstgefährdung bzw.deren hohe Eintrittswahrscheinlichkeit
*# Antrag auf Anordnung der Unterbringung
* '''PsychKG''' ("Psychisch-Kranken-Gesetz"):
* '''PsychKG''' ("Psychisch-Kranken-Gesetz"):
** Unterbringungsmodalitäten ("Zwangseinweisung")
** Unterbringungsmodalitäten ("Zwangseinweisung")

Version vom 18. November 2016, 21:25 Uhr

= Zwangseinweisung zur Behandlung in eine geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik.

Indikation

  • Zwangsbehandlung zulässig, wenn
    • Pat. einwilligungsuinfähig
    • erforderlich
    • verhätnismäßig
  • Selbstgefährdung → Suizidalität
  • Fremdgefährdung
  • Notwendigkeit ständiger körperlicher Überwachung (Delir, Intoxikation)
  • unklare Diagnose (Bewußtseinsstörung, Verwirrtheit, Erregung)

rechtliche Begriffe

  • Einwilligungsfähigkeit
  • mutmaßliche Einwilligungsfähigkeit
  • Rechtfertigender Notstand (Paragraf 34 StGB): ärztlich indizierte Behandlungsmaßnahmen
    • zur Abwendung von Gefahr im Notfall
    • auch ohne Einwilligungsfähigkeit des Patienten

Unterbringung

  • Voraussetzungen:
    1. Psychische Störung/Erkrankung bekannt oder sehr wahrscheinlich
    2. darauf beruhende akute Fremd- oder Selbstgefährdung bzw.deren hohe Eintrittswahrscheinlichkeit
    3. Antrag auf Anordnung der Unterbringung
  • PsychKG ("Psychisch-Kranken-Gesetz"):
    • Unterbringungsmodalitäten ("Zwangseinweisung")
    • bundesländerspezifisch → Bayern
      • "Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung / Unterbringungsgesetz"
      • Kreisverwaltungsbehörde → "Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung"
      • bei unaufschiebbaren Fällen/außerhalb der Dienstzeiten → Polizei selbst ohne Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde
      • Antrag auf Unterbringung beim örtlich zuständigen Amtsgericht/Betreuungsgericht (Minderjährige: Familiengericht)
      • richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer unverzüglich herbeizuführen ("spätestens bis zwölf Uhr des folgenden Tages")
      • persönliche Anhörung → einstweilige Anordnung → Unterbringung für maximal 6 Wochen
    • Einweisung bei Eigen- oder Fremdgefährdung
    • Anregung bei Gericht durch jeden Bürger
    • richterlicher Beschluss.

(Eil-)Betreuung

  • BGB
  • krankheitsbedingtes Unvermögen des Patienten, seine Angelegenheiten zu regeln
  • Antrag beim zuständigen Betreuungsgericht, Begutachtung
  • auch zeitlich und inhaltlich begrenzt (Gesundheitsfürsorge, Finanzen)

Maßregelvollzug

  • Unterbringung nach Strafrecht
  • bei vorausgegangener Stafttat
  • Anordnung durch Strafgericht