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*# Psychische Störung/Erkrankung bekannt oder sehr wahrscheinlich | |||
*# darauf beruhende akute Fremd- oder Selbstgefährdung bzw.deren hohe Eintrittswahrscheinlichkeit | |||
*# Antrag auf Anordnung der Unterbringung | |||
=== '''PsychKG''' ("Psychisch-Kranken-Gesetz") === | |||
* Unterbringungsmodalitäten ("Zwangseinweisung") | |||
* bundesländerspezifisch → Bayern | |||
** "Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung / Unterbringungsgesetz" | |||
** Kreisverwaltungsbehörde → "Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung" | |||
** bei unaufschiebbaren Fällen/außerhalb der Dienstzeiten → Polizei selbst ohne Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde | |||
** Antrag auf Unterbringung beim örtlich zuständigen Amtsgericht/Betreuungsgericht (Minderjährige: Familiengericht) | |||
** richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer unverzüglich herbeizuführen ("spätestens bis zwölf Uhr des folgenden Tages") | |||
** persönliche Anhörung → einstweilige Anordnung → Unterbringung für maximal 6 Wochen | |||
* Einweisung bei Eigen- oder Fremdgefährdung | |||
* Anregung bei Gericht durch jeden Bürger | |||
* richterlicher Beschluss | |||
=== (Eil-)Betreuung === | |||
* BGB | |||
* krankheitsbedingtes Unvermögen des Patienten, seine Angelegenheiten zu regeln | |||
* Antrag beim zuständigen Betreuungsgericht, Begutachtung | |||
* auch zeitlich und inhaltlich begrenzt (Gesundheitsfürsorge, Finanzen) | |||
* Antragsteller: Betreuer | |||
=== Maßregelvollzug === | |||
* | * Unterbringung nach Strafrecht | ||
* | * bei vorausgegangener Stafttat | ||
* | * Anordnung durch Strafgericht | ||
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Aktuelle Version vom 7. März 2017, 14:07 Uhr
= Zwangseinweisung zur Behandlung in eine geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik.
Indikation
- Zwangsbehandlung zulässig, wenn
- Pat. einwilligungsuinfähig
- erforderlich
- verhätnismäßig
- Selbstgefährdung → Suizidalität
- Fremdgefährdung
- Notwendigkeit ständiger körperlicher Überwachung (Delir, Intoxikation)
- unklare Diagnose (Bewußtseinsstörung, Verwirrtheit, Erregung)
rechtliche Begriffe
- Einwilligungsfähigkeit
- mutmaßliche Einwilligungsfähigkeit
- Rechtfertigender Notstand (Paragraf 34 StGB): ärztlich indizierte Behandlungsmaßnahmen
- zur Abwendung von Gefahr im Notfall
- auch ohne Einwilligungsfähigkeit des Patienten
Unterbringung
- Voraussetzungen:
- Psychische Störung/Erkrankung bekannt oder sehr wahrscheinlich
- darauf beruhende akute Fremd- oder Selbstgefährdung bzw.deren hohe Eintrittswahrscheinlichkeit
- Antrag auf Anordnung der Unterbringung
PsychKG ("Psychisch-Kranken-Gesetz")
- Unterbringungsmodalitäten ("Zwangseinweisung")
- bundesländerspezifisch → Bayern
- "Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung / Unterbringungsgesetz"
- Kreisverwaltungsbehörde → "Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung"
- bei unaufschiebbaren Fällen/außerhalb der Dienstzeiten → Polizei selbst ohne Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde
- Antrag auf Unterbringung beim örtlich zuständigen Amtsgericht/Betreuungsgericht (Minderjährige: Familiengericht)
- richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer unverzüglich herbeizuführen ("spätestens bis zwölf Uhr des folgenden Tages")
- persönliche Anhörung → einstweilige Anordnung → Unterbringung für maximal 6 Wochen
- Einweisung bei Eigen- oder Fremdgefährdung
- Anregung bei Gericht durch jeden Bürger
- richterlicher Beschluss
(Eil-)Betreuung
- BGB
- krankheitsbedingtes Unvermögen des Patienten, seine Angelegenheiten zu regeln
- Antrag beim zuständigen Betreuungsgericht, Begutachtung
- auch zeitlich und inhaltlich begrenzt (Gesundheitsfürsorge, Finanzen)
- Antragsteller: Betreuer
Maßregelvollzug
- Unterbringung nach Strafrecht
- bei vorausgegangener Stafttat
- Anordnung durch Strafgericht