Unterbringung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus psych-med
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 3: Zeile 3:
== Indikation ==
== Indikation ==


* Zwangsbehandlung zulässig, wenn
** Pat. einwilligungsuinfähig
** erforderlich
** verhätnismäßig
* Selbstgefährdung → [[Suizidalität]]
* Selbstgefährdung → [[Suizidalität]]
* Fremdgefährdung
* Fremdgefährdung
Zeile 21: Zeile 25:
*# Psychische Störung/Erkrankung bekannt oder sehr wahrscheinlich  
*# Psychische Störung/Erkrankung bekannt oder sehr wahrscheinlich  
*# darauf beruhende akute Fremd- oder Selbstgefährdung bzw.deren hohe Eintrittswahrscheinlichkeit
*# darauf beruhende akute Fremd- oder Selbstgefährdung bzw.deren hohe Eintrittswahrscheinlichkeit
* '''PsychKG''' ("Psychisch-Kranken-Gesetz"):
*# Antrag auf Anordnung der Unterbringung
** Unterbringungsmodalitäten ("Zwangseinweisung")
** bundesländerspezifisch → Bayern
*** "Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung / Unterbringungsgesetz"
*** Kreisverwaltungsbehörde → "Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung"
*** bei unaufschiebbaren Fällen/außerhalb der Dienstzeiten → Polizei selbst ohne Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde
*** Antrag auf Unterbringung beim örtlich zuständigen Amtsgericht/Betreuungsgericht (Minderjährige: Familiengericht)
*** richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer unverzüglich herbeizuführen ("spätestens bis zwölf Uhr des folgenden Tages")
*** persönliche Anhörung → einstweilige Anordnung → Unterbringung für maximal 6 Wochen
** Einweisung bei Eigen- oder Fremdgefährdung
** Anregung bei Gericht durch jeden Bürger
** richterlicher Beschluss.


== (Eil-)Betreuung ==
=== '''PsychKG''' ("Psychisch-Kranken-Gesetz") ===
 
* Unterbringungsmodalitäten ("Zwangseinweisung")
* bundesländerspezifisch → Bayern
** "Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung / Unterbringungsgesetz"
** Kreisverwaltungsbehörde → "Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung"
** bei unaufschiebbaren Fällen/außerhalb der Dienstzeiten → Polizei selbst ohne Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde
** Antrag auf Unterbringung beim örtlich zuständigen Amtsgericht/Betreuungsgericht (Minderjährige: Familiengericht)
** richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer unverzüglich herbeizuführen ("spätestens bis zwölf Uhr des folgenden Tages")
** persönliche Anhörung → einstweilige Anordnung → Unterbringung für maximal 6 Wochen
* Einweisung bei Eigen- oder Fremdgefährdung
* Anregung bei Gericht durch jeden Bürger
* richterlicher Beschluss
 
=== (Eil-)Betreuung ===


* BGB
* BGB
Zeile 40: Zeile 47:
* Antrag beim zuständigen Betreuungsgericht, Begutachtung
* Antrag beim zuständigen Betreuungsgericht, Begutachtung
* auch zeitlich und inhaltlich begrenzt (Gesundheitsfürsorge, Finanzen)
* auch zeitlich und inhaltlich begrenzt (Gesundheitsfürsorge, Finanzen)
* Antragsteller: Betreuer


== Maßregelvollzug ==
=== Maßregelvollzug ===


* Unterbringung nach Strafrecht
* Unterbringung nach Strafrecht
Zeile 48: Zeile 56:


[[Kategorie:Psychiatrie]]
[[Kategorie:Psychiatrie]]
[[Kategorie:Rahmenbedingungen]]

Aktuelle Version vom 7. März 2017, 14:07 Uhr

= Zwangseinweisung zur Behandlung in eine geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik.

Indikation

  • Zwangsbehandlung zulässig, wenn
    • Pat. einwilligungsuinfähig
    • erforderlich
    • verhätnismäßig
  • Selbstgefährdung → Suizidalität
  • Fremdgefährdung
  • Notwendigkeit ständiger körperlicher Überwachung (Delir, Intoxikation)
  • unklare Diagnose (Bewußtseinsstörung, Verwirrtheit, Erregung)

rechtliche Begriffe

  • Einwilligungsfähigkeit
  • mutmaßliche Einwilligungsfähigkeit
  • Rechtfertigender Notstand (Paragraf 34 StGB): ärztlich indizierte Behandlungsmaßnahmen
    • zur Abwendung von Gefahr im Notfall
    • auch ohne Einwilligungsfähigkeit des Patienten

Unterbringung

  • Voraussetzungen:
    1. Psychische Störung/Erkrankung bekannt oder sehr wahrscheinlich
    2. darauf beruhende akute Fremd- oder Selbstgefährdung bzw.deren hohe Eintrittswahrscheinlichkeit
    3. Antrag auf Anordnung der Unterbringung

PsychKG ("Psychisch-Kranken-Gesetz")

  • Unterbringungsmodalitäten ("Zwangseinweisung")
  • bundesländerspezifisch → Bayern
    • "Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung / Unterbringungsgesetz"
    • Kreisverwaltungsbehörde → "Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung"
    • bei unaufschiebbaren Fällen/außerhalb der Dienstzeiten → Polizei selbst ohne Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde
    • Antrag auf Unterbringung beim örtlich zuständigen Amtsgericht/Betreuungsgericht (Minderjährige: Familiengericht)
    • richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer unverzüglich herbeizuführen ("spätestens bis zwölf Uhr des folgenden Tages")
    • persönliche Anhörung → einstweilige Anordnung → Unterbringung für maximal 6 Wochen
  • Einweisung bei Eigen- oder Fremdgefährdung
  • Anregung bei Gericht durch jeden Bürger
  • richterlicher Beschluss

(Eil-)Betreuung

  • BGB
  • krankheitsbedingtes Unvermögen des Patienten, seine Angelegenheiten zu regeln
  • Antrag beim zuständigen Betreuungsgericht, Begutachtung
  • auch zeitlich und inhaltlich begrenzt (Gesundheitsfürsorge, Finanzen)
  • Antragsteller: Betreuer

Maßregelvollzug

  • Unterbringung nach Strafrecht
  • bei vorausgegangener Stafttat
  • Anordnung durch Strafgericht