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** bundesländerspezifisch → bayer. Unterbringungsgesetz → zuständige Behörde/Polizei | |||
** Einweisung bei Eigen- oder Fremdgefährdung | |||
** Anregung bei Gericht durch jeden Bürger | |||
** richterlicher Beschluss. | |||
* (Eil-)Betreuung (BGB) | * (Eil-)Betreuung (BGB) | ||
** krankheitsbedingtes Unvermögen des Patienten, seine Angelegenheiten zu regeln | |||
** Antrag beim zuständigen Gericht, Begutachtung | |||
** auch zeitlich und inhaltlich begrenzt (Gesundheitsfürsorge,Finanzen) | |||
== Indikation == | == Indikation == |
Version vom 9. Januar 2015, 19:31 Uhr
= Zwangseinweisung zur Behandlung in eine geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik.
rechtliche Begriffe
- Einwilligungsfähigkeit
- mutmaßliche Einwilligungsfähigkeit
- Rechtfertigender Notstand (Paragraf 34 StGB): ärztlich indizierte Behandlungsmaßnahmen
- zur Abwendung von Gefahr im Notfall
- auch ohne Einwilligungsfähigkeit des Patienten
- PsychKG ("Psychisch-Kranken-Gesetz"):
- Unterbringungsmodalitäten ("Zwangseinweisung")
- bundesländerspezifisch → bayer. Unterbringungsgesetz → zuständige Behörde/Polizei
- Einweisung bei Eigen- oder Fremdgefährdung
- Anregung bei Gericht durch jeden Bürger
- richterlicher Beschluss.
- (Eil-)Betreuung (BGB)
- krankheitsbedingtes Unvermögen des Patienten, seine Angelegenheiten zu regeln
- Antrag beim zuständigen Gericht, Begutachtung
- auch zeitlich und inhaltlich begrenzt (Gesundheitsfürsorge,Finanzen)
Indikation
- Selbstgefährdung → Suizidalität
- Fremdgefährdung
- Notwendigkeit ständiger körperlicher Überwachung (Delir, Intoxikation)
- unklare Diagnose (Bewußtseinsstörung, Verwirrtheit, Erregung)