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* alternativ konkludentes Verhalten → erhöhte Dokumentationsanforderung | |||
* gilt für Unterbringung auf geschlossener Station und Fixierung a.W.d.P. (z.B. bei starkem SV-Druck) | |||
== Richtervorbehalt == | |||
* separate Entscheidung* | |||
*# Unterbringung | |||
*# Zwangsmedikation (nach ext. Gutachten) | |||
== Betreuungsgesetz == | |||
* Betreuer = "Herr des Verfahrens" | |||
* Arzt nur "Hilfsperson" | |||
* Unterbringung/Fixierung/Zwangsmedikation wird durch Betreuer beim Gericht beantragt (mit ärztlichem Attest) | |||
* persönliche Anhörung des Patienten durch den Richter | |||
* Rechtsgrundlage ab dem Moment, in dem der Antrag ans Gericht geht | |||
* Unterbringungsbeschluss gilt maximal 6 Wochen, dann Erneuerung erforderlich | |||
* Zwangsmedikation: | |||
** nur zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens | |||
** Prüfung durch nicht an Behandlung beteiligten Arzt | |||
** explizite Anordnung durch Gericht: Präparat, Dosis, Applikation, Intervall, Hächstdosis, Alternativen | |||
** gilt zunächst für 2 Wochen, auf Antrag bis max. 6 Wochen | |||
* Gutachtenverfahren: | |||
*# Unterbringung | |||
*# Überzeugungsversuch, i.d.R. 3-14d | |||
*# Antrag des Betreuers bei Gericht (konkrete Maßnahme) | |||
*# Gutachtensauftrag an unabhängigen Facharzt | |||
*# Gutachten nach persönlicher Untersuchung: | |||
*#* Diagnose | |||
*#* zu erwartender Schaden ohne Behandlung | |||
*#* zu erwartender Nutzen, Abwägung | |||
*#* Darstellung des Überzeugungsversuchs | |||
*#* Empfehlung zu Präparat, Dosis, etc. | |||
*# Gerichtsentschluss nach Anhörung, mit Name des verantwortlichen Arztes | |||
*# gilt ab mündlicher Verkündung | |||
*# bei geplanter Änderung der Therapie erneute Anordnung durch Gericht erforderlich | |||
* Attestverfahren: | |||
** bei besonderer Dringlichkeit | |||
** ärztliches Attest ausreichend | |||
** maximal 14d, in dieser Zeit Gutachterverfahren | |||
** maximal 6 WOchen | |||
* bei Zwangsmedikation > 12 Wochen externer Gutachter (nicht in derselben Einrichtung) | |||
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Version vom 29. September 2016, 09:33 Uhr
Freiwillige Rechtsgrundlage
- Pat. geschäftsfähig
- unterschreibt Freiwilligkeitserklärung
- alternativ konkludentes Verhalten → erhöhte Dokumentationsanforderung
- gilt für Unterbringung auf geschlossener Station und Fixierung a.W.d.P. (z.B. bei starkem SV-Druck)
Richtervorbehalt
- separate Entscheidung*
- Unterbringung
- Zwangsmedikation (nach ext. Gutachten)
Betreuungsgesetz
- Betreuer = "Herr des Verfahrens"
- Arzt nur "Hilfsperson"
- Unterbringung/Fixierung/Zwangsmedikation wird durch Betreuer beim Gericht beantragt (mit ärztlichem Attest)
- persönliche Anhörung des Patienten durch den Richter
- Rechtsgrundlage ab dem Moment, in dem der Antrag ans Gericht geht
- Unterbringungsbeschluss gilt maximal 6 Wochen, dann Erneuerung erforderlich
- Zwangsmedikation:
- nur zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens
- Prüfung durch nicht an Behandlung beteiligten Arzt
- explizite Anordnung durch Gericht: Präparat, Dosis, Applikation, Intervall, Hächstdosis, Alternativen
- gilt zunächst für 2 Wochen, auf Antrag bis max. 6 Wochen
- Gutachtenverfahren:
- Unterbringung
- Überzeugungsversuch, i.d.R. 3-14d
- Antrag des Betreuers bei Gericht (konkrete Maßnahme)
- Gutachtensauftrag an unabhängigen Facharzt
- Gutachten nach persönlicher Untersuchung:
- Diagnose
- zu erwartender Schaden ohne Behandlung
- zu erwartender Nutzen, Abwägung
- Darstellung des Überzeugungsversuchs
- Empfehlung zu Präparat, Dosis, etc.
- Gerichtsentschluss nach Anhörung, mit Name des verantwortlichen Arztes
- gilt ab mündlicher Verkündung
- bei geplanter Änderung der Therapie erneute Anordnung durch Gericht erforderlich
- Attestverfahren:
- bei besonderer Dringlichkeit
- ärztliches Attest ausreichend
- maximal 14d, in dieser Zeit Gutachterverfahren
- maximal 6 WOchen
- bei Zwangsmedikation > 12 Wochen externer Gutachter (nicht in derselben Einrichtung)