Rechtsgrundlagen: Unterschied zwischen den Versionen
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* regelt Unterbringung und Fixierung | |||
* Zwangsmedikation unter Richter-Vorbehalt, nur bei erheblicher Gefahr für eigene oder Gesundheit anderer, mit dem Ziel der "Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung" | |||
* Möglichkeit der Depot-Medikation, um Fixierung/wiederholte Zwangsmedikation zu vermeiden | |||
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** Richter-Vorbehalt bei Zwangsmedikation und Fixierung > 24h | |||
** Rechtsschutz des Betroffenen | |||
** Recht auf Handy-Nutzung mit Internet-Zugang | |||
** tägliche Prüfung, Begründung und Dokumentation bei Unterbringung | |||
** Zwangsmedikation darf nur durch ärztliche Leitung/Vertretung angeordnet werden | |||
== Rechtfertigender Notstand == | |||
* Abwägung <u>zweier</u> schützenswerter Rechtsgüter (DD Notwehr: nur eines betroffen) | |||
* bei Zwangsmedikation/Fixierung/Unterbringung: Recht auf körperliche Unversehrtheit vs. Recht auf Schutz der Gesundheit | |||
* Verhältnismäßigkeit der Mittel | |||
* vorübergehend, bis andere Rechtsgrundlage (PsychKG, Betreuung) geschaffen | |||
== Maßregelvollzug == | |||
* psychiatrische Zwangsmedikation nicht zulässig | |||
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Aktuelle Version vom 13. Oktober 2016, 10:01 Uhr
Freiwillige Rechtsgrundlage
- Pat. geschäftsfähig
- unterschreibt Freiwilligkeitserklärung
- alternativ konkludentes Verhalten → erhöhte Dokumentationsanforderung
- gilt für Unterbringung auf geschlossener Station und Fixierung a.W.d.P. (z.B. bei starkem SV-Druck)
Richtervorbehalt
- separate Entscheidung
- Unterbringung
- Zwangsmedikation (nach ext. Gutachten)
Betreuungsgesetz
- Betreuer = "Herr des Verfahrens"
- Arzt nur "Hilfsperson"
- Unterbringung/Fixierung/Zwangsmedikation wird durch Betreuer beim Gericht beantragt (mit ärztlichem Attest)
- persönliche Anhörung des Patienten durch den Richter
- Rechtsgrundlage ab dem Moment, in dem der Antrag ans Gericht geht
- Unterbringungsbeschluss gilt maximal 6 Wochen, dann Erneuerung erforderlich
- Zwangsmedikation:
- nur zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens
- Prüfung durch nicht an Behandlung beteiligten Arzt
- explizite Anordnung durch Gericht: Präparat, Dosis, Applikation, Intervall, Hächstdosis, Alternativen
- gilt zunächst für 2 Wochen, auf Antrag bis max. 6 Wochen
- Gutachtenverfahren:
- Unterbringung
- Überzeugungsversuch, i.d.R. 3-14d
- Antrag des Betreuers bei Gericht (konkrete Maßnahme)
- Gutachtensauftrag an unabhängigen Facharzt
- Gutachten nach persönlicher Untersuchung:
- Diagnose
- zu erwartender Schaden ohne Behandlung
- zu erwartender Nutzen, Abwägung
- Darstellung des Überzeugungsversuchs
- Empfehlung zu Präparat, Dosis, etc.
- Gerichtsentschluss nach Anhörung, mit Name des verantwortlichen Arztes
- gilt ab mündlicher Verkündung
- bei geplanter Änderung der Therapie erneute Anordnung durch Gericht erforderlich
- Attestverfahren:
- bei besonderer Dringlichkeit
- ärztliches Attest ausreichend
- maximal 14d, in dieser Zeit Gutachterverfahren
- maximal 6 WOchen
- bei Zwangsmedikation > 12 Wochen externer Gutachter (nicht in derselben Einrichtung)
PsychKG
- bei krankheitsbedingter akuter Eigen-/Fremdgefährdung oder Gefährdung "bedeutender Rechtsgüter", also z.B. auch Sachbeschädigung
- regelt Unterbringung und Fixierung
- Zwangsmedikation unter Richter-Vorbehalt, nur bei erheblicher Gefahr für eigene oder Gesundheit anderer, mit dem Ziel der "Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung"
- Möglichkeit der Depot-Medikation, um Fixierung/wiederholte Zwangsmedikation zu vermeiden
- Neuerungen:
- Richter-Vorbehalt bei Zwangsmedikation und Fixierung > 24h
- Rechtsschutz des Betroffenen
- Recht auf Handy-Nutzung mit Internet-Zugang
- tägliche Prüfung, Begründung und Dokumentation bei Unterbringung
- Zwangsmedikation darf nur durch ärztliche Leitung/Vertretung angeordnet werden
Rechtfertigender Notstand
- Abwägung zweier schützenswerter Rechtsgüter (DD Notwehr: nur eines betroffen)
- bei Zwangsmedikation/Fixierung/Unterbringung: Recht auf körperliche Unversehrtheit vs. Recht auf Schutz der Gesundheit
- Verhältnismäßigkeit der Mittel
- vorübergehend, bis andere Rechtsgrundlage (PsychKG, Betreuung) geschaffen
Maßregelvollzug
- psychiatrische Zwangsmedikation nicht zulässig