Rechtsgrundlagen
Aus psych-med
Freiwillige Rechtsgrundlage
- Pat. geschäftsfähig
- unterschreibt Freiwilligkeitserklärung
- alternativ konkludentes Verhalten → erhöhte Dokumentationsanforderung
- gilt für Unterbringung auf geschlossener Station und Fixierung a.W.d.P. (z.B. bei starkem SV-Druck)
Richtervorbehalt
- separate Entscheidung
- Unterbringung
- Zwangsmedikation (nach ext. Gutachten)
Betreuungsgesetz
- Betreuer = "Herr des Verfahrens"
- Arzt nur "Hilfsperson"
- Unterbringung/Fixierung/Zwangsmedikation wird durch Betreuer beim Gericht beantragt (mit ärztlichem Attest)
- persönliche Anhörung des Patienten durch den Richter
- Rechtsgrundlage ab dem Moment, in dem der Antrag ans Gericht geht
- Unterbringungsbeschluss gilt maximal 6 Wochen, dann Erneuerung erforderlich
- Zwangsmedikation:
- nur zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens
- Prüfung durch nicht an Behandlung beteiligten Arzt
- explizite Anordnung durch Gericht: Präparat, Dosis, Applikation, Intervall, Hächstdosis, Alternativen
- gilt zunächst für 2 Wochen, auf Antrag bis max. 6 Wochen
- Gutachtenverfahren:
- Unterbringung
- Überzeugungsversuch, i.d.R. 3-14d
- Antrag des Betreuers bei Gericht (konkrete Maßnahme)
- Gutachtensauftrag an unabhängigen Facharzt
- Gutachten nach persönlicher Untersuchung:
- Diagnose
- zu erwartender Schaden ohne Behandlung
- zu erwartender Nutzen, Abwägung
- Darstellung des Überzeugungsversuchs
- Empfehlung zu Präparat, Dosis, etc.
- Gerichtsentschluss nach Anhörung, mit Name des verantwortlichen Arztes
- gilt ab mündlicher Verkündung
- bei geplanter Änderung der Therapie erneute Anordnung durch Gericht erforderlich
- Attestverfahren:
- bei besonderer Dringlichkeit
- ärztliches Attest ausreichend
- maximal 14d, in dieser Zeit Gutachterverfahren
- maximal 6 WOchen
- bei Zwangsmedikation > 12 Wochen externer Gutachter (nicht in derselben Einrichtung)