Unterbringung: Unterschied zwischen den Versionen

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*** bei unaufschiebbaren Fällen Polizei selbst zuständig
*** bei unaufschiebbaren Fällen Polizei selbst zuständig
*** Antrag auf Unterbringung beim Amtsgericht  
*** Antrag auf Unterbringung beim Amtsgericht  
*** richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer unverzüglich herbeizuführen (innerhalb 24h)
*** richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer unverzüglich herbeizuführen ("spätestens bis zwölf Uhr des folgenden Tages")
*** einstweilige Anordnung → Unterbringung für maximal 6 Wochen
*** einstweilige Anordnung → Unterbringung für maximal 6 Wochen
** Einweisung bei Eigen- oder Fremdgefährdung
** Einweisung bei Eigen- oder Fremdgefährdung

Version vom 15. Februar 2016, 11:50 Uhr

= Zwangseinweisung zur Behandlung in eine geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik.

rechtliche Begriffe

  • Einwilligungsfähigkeit
  • mutmaßliche Einwilligungsfähigkeit
  • Rechtfertigender Notstand (Paragraf 34 StGB): ärztlich indizierte Behandlungsmaßnahmen
    • zur Abwendung von Gefahr im Notfall
    • auch ohne Einwilligungsfähigkeit des Patienten
  • PsychKG ("Psychisch-Kranken-Gesetz"):
    • Unterbringungsmodalitäten ("Zwangseinweisung")
    • bundesländerspezifisch → Bayern
      • Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung / Unterbringungsgesetz
      • Kreisverwaltungsbehörde → "Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung"
      • bei unaufschiebbaren Fällen Polizei selbst zuständig
      • Antrag auf Unterbringung beim Amtsgericht
      • richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer unverzüglich herbeizuführen ("spätestens bis zwölf Uhr des folgenden Tages")
      • einstweilige Anordnung → Unterbringung für maximal 6 Wochen
    • Einweisung bei Eigen- oder Fremdgefährdung
    • Anregung bei Gericht durch jeden Bürger
    • richterlicher Beschluss.
  • (Eil-)Betreuung (BGB)
    • krankheitsbedingtes Unvermögen des Patienten, seine Angelegenheiten zu regeln
    • Antrag beim zuständigen Gericht, Begutachtung
    • auch zeitlich und inhaltlich begrenzt (Gesundheitsfürsorge,Finanzen)

Indikation

  • Selbstgefährdung → Suizidalität
  • Fremdgefährdung
  • Notwendigkeit ständiger körperlicher Überwachung (Delir, Intoxikation)
  • unklare Diagnose (Bewußtseinsstörung, Verwirrtheit, Erregung)