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= Zwangseinweisung zur Behandlung in eine geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik.
= Zwangseinweisung zur Behandlung in eine geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik.
== rechtliche Begriffe ==
* Einwilligungsfähigkeit
* mutmaßliche Einwilligungsfähigkeit (rechtfertigender Notstand, §34 StGB)
* Unterbringung (PsychKG → bayer. Unterbringungsgesetz → zuständige Behörde/Polizei)
* (Eil-)Betreuung (BGB)


== Indikation ==
== Indikation ==


* Zwangsbehandlung zulässig, wenn
** Pat. einwilligungsuinfähig
** erforderlich
** verhätnismäßig
* Selbstgefährdung → [[Suizidalität]]
* Selbstgefährdung → [[Suizidalität]]
* Fremdgefährdung
* Fremdgefährdung
* Notwendigkeit ständiger körperlicher Überwachung (Delir, Intoxikation)
* Notwendigkeit ständiger körperlicher Überwachung (Delir, Intoxikation)
* unklare Diagnose (Bewußtseinsstörung, Verwirrtheit, Erregung)
* unklare Diagnose (Bewußtseinsstörung, Verwirrtheit, Erregung)
== rechtliche Begriffe ==
* '''Einwilligungsfähigkeit'''
* '''mutmaßliche Einwilligungsfähigkeit'''
* '''Rechtfertigender Notstand''' (Paragraf 34 StGB): ärztlich indizierte Behandlungsmaßnahmen
** zur Abwendung von Gefahr im Notfall
** auch ohne Einwilligungsfähigkeit des Patienten
== Unterbringung ==
* Voraussetzungen:
*# Psychische Störung/Erkrankung bekannt oder sehr wahrscheinlich
*# darauf beruhende akute Fremd- oder Selbstgefährdung bzw.deren hohe Eintrittswahrscheinlichkeit
*# Antrag auf Anordnung der Unterbringung
=== '''PsychKG''' ("Psychisch-Kranken-Gesetz") ===
* Unterbringungsmodalitäten ("Zwangseinweisung")
* bundesländerspezifisch → Bayern
** "Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung / Unterbringungsgesetz"
** Kreisverwaltungsbehörde → "Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung"
** bei unaufschiebbaren Fällen/außerhalb der Dienstzeiten → Polizei selbst ohne Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde
** Antrag auf Unterbringung beim örtlich zuständigen Amtsgericht/Betreuungsgericht (Minderjährige: Familiengericht)
** richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer unverzüglich herbeizuführen ("spätestens bis zwölf Uhr des folgenden Tages")
** persönliche Anhörung → einstweilige Anordnung → Unterbringung für maximal 6 Wochen
* Einweisung bei Eigen- oder Fremdgefährdung
* Anregung bei Gericht durch jeden Bürger
* richterlicher Beschluss
=== (Eil-)Betreuung ===
* BGB
* krankheitsbedingtes Unvermögen des Patienten, seine Angelegenheiten zu regeln
* Antrag beim zuständigen Betreuungsgericht, Begutachtung
* auch zeitlich und inhaltlich begrenzt (Gesundheitsfürsorge, Finanzen)
* Antragsteller: Betreuer
=== Maßregelvollzug ===
* Unterbringung nach Strafrecht
* bei vorausgegangener Stafttat
* Anordnung durch Strafgericht


[[Kategorie:Psychiatrie]]
[[Kategorie:Psychiatrie]]
[[Kategorie:Rahmenbedingungen]]

Aktuelle Version vom 7. März 2017, 14:07 Uhr

= Zwangseinweisung zur Behandlung in eine geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik.

Indikation

  • Zwangsbehandlung zulässig, wenn
    • Pat. einwilligungsuinfähig
    • erforderlich
    • verhätnismäßig
  • Selbstgefährdung → Suizidalität
  • Fremdgefährdung
  • Notwendigkeit ständiger körperlicher Überwachung (Delir, Intoxikation)
  • unklare Diagnose (Bewußtseinsstörung, Verwirrtheit, Erregung)

rechtliche Begriffe

  • Einwilligungsfähigkeit
  • mutmaßliche Einwilligungsfähigkeit
  • Rechtfertigender Notstand (Paragraf 34 StGB): ärztlich indizierte Behandlungsmaßnahmen
    • zur Abwendung von Gefahr im Notfall
    • auch ohne Einwilligungsfähigkeit des Patienten

Unterbringung

  • Voraussetzungen:
    1. Psychische Störung/Erkrankung bekannt oder sehr wahrscheinlich
    2. darauf beruhende akute Fremd- oder Selbstgefährdung bzw.deren hohe Eintrittswahrscheinlichkeit
    3. Antrag auf Anordnung der Unterbringung

PsychKG ("Psychisch-Kranken-Gesetz")

  • Unterbringungsmodalitäten ("Zwangseinweisung")
  • bundesländerspezifisch → Bayern
    • "Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung / Unterbringungsgesetz"
    • Kreisverwaltungsbehörde → "Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung"
    • bei unaufschiebbaren Fällen/außerhalb der Dienstzeiten → Polizei selbst ohne Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde
    • Antrag auf Unterbringung beim örtlich zuständigen Amtsgericht/Betreuungsgericht (Minderjährige: Familiengericht)
    • richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer unverzüglich herbeizuführen ("spätestens bis zwölf Uhr des folgenden Tages")
    • persönliche Anhörung → einstweilige Anordnung → Unterbringung für maximal 6 Wochen
  • Einweisung bei Eigen- oder Fremdgefährdung
  • Anregung bei Gericht durch jeden Bürger
  • richterlicher Beschluss

(Eil-)Betreuung

  • BGB
  • krankheitsbedingtes Unvermögen des Patienten, seine Angelegenheiten zu regeln
  • Antrag beim zuständigen Betreuungsgericht, Begutachtung
  • auch zeitlich und inhaltlich begrenzt (Gesundheitsfürsorge, Finanzen)
  • Antragsteller: Betreuer

Maßregelvollzug

  • Unterbringung nach Strafrecht
  • bei vorausgegangener Stafttat
  • Anordnung durch Strafgericht